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Hinweisgeberschutz (HinSchG)
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist ein deutsches Gesetz, das den Schutz von Hinweisgebern regelt. Es ist am 2. Juni 2023 in Kraft getreten und setzt die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über den Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, um.
Hinweisgeber sind natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gegen Unionsrecht melden. Verstöße gegen Unionsrecht sind beispielsweise:
Verstöße gegen das Unionsrecht zum Schutz von personenbezogenen Daten, wie z. B. die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Verstöße gegen das Unionsrecht zum Schutz des Wettbewerbs, wie z. B. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Verstöße gegen das Unionsrecht zum Schutz der Umwelt, wie z. B. das Umweltgesetzbuch (Umweltgesetzbuch)
Das HinSchG bietet Hinweisgebern einen umfassenden Schutz:
Vertraulichkeit: Hinweisgeber haben ein Recht auf Vertraulichkeit ihrer Identität und der von ihnen gemeldeten Informationen.
Diskriminierungsverbot: Hinweisgeber dürfen nicht aufgrund einer Meldung benachteiligt werden, z. B. durch Kündigung, Versetzung oder Gehaltskürzung.
Rechtliche Schutzmaßnahmen: Hinweisgeber haben das Recht, rechtliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, z. B. eine Entschädigungsklage einzureichen.
Unternehmen und Organisationen mit mehr als 50 Beschäftigten sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, an die Hinweisgeber ihre Meldungen richten können. Die Meldestelle muss unabhängig und vertraulich sein.
Hinweisgeber können ihre Meldungen auch an eine externe Meldestelle, z. B. an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder an die Europäische Kommission, richten.
Das HinSchG soll dazu beitragen, dass Verstöße gegen Unionsrecht frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Hinweisgeber sollen ermutigt werden, solche Verstöße zu melden, ohne Angst vor Repressalien.