Gesetz zur Implementierung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlicht

Referentenentwurf der CSRD Richtlinie veröffentlicht für eine bessere Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen

Entwurf zur Implementierung der CSRD-Directive und Nachhaltigkeitsberichtspflicht veröffentlicht

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Referentenentwurf zur Implementierung der CSRD-Directive veröffentlicht

Am 22. März 2024 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Implementierung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU, welches Unternehmen verpflichtet, ihre Nachhaltigkeitsberichte zusammen mit dem Jahresabschluss vorzulegen.

Nachhaltigkeitsrisiken der Unternehmen transparent halten

Ziel ist es, die Transparenz bezüglich der Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen entlang der Wertschöpfungskette zu erhöhen, wobei eine Prüfung durch Wirtschaftsprüfer vorgesehen ist. Gegenwärtig müssen bestimmte deutsche Unternehmen bereits eine „nichtfinanzielle Erklärung“ abgeben, die durch den detaillierteren Nachhaltigkeitsbericht ersetzt wird.

Welche Unternehmen sind von der Berichtspflicht betroffen

Die CSRD erweitert die Anzahl der berichtspflichtigen Unternehmen signifikant und vertieft die Berichterstattung durch europäische Nachhaltigkeitsstandards. Ab 2024 müssen zunächst große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen, wobei bis 2028 schrittweise weitere Unternehmensgruppen einbezogen werden. Insgesamt werden etwa 13.000 deutsche Unternehmen betroffen sein.

Das Lieferketten Sorgfaltspflichtengesetz ist auch davon betroffen

Um Doppelberichterstattungen zu vermeiden, sind Änderungen des Lieferkettensorgfalts-pflichtengesetzes (LkSG) vorgeschlagen, sodass Unternehmen ihre Pflichten durch einen einzigen Nachhaltigkeitsbericht erfüllen können. Änderungen betreffen auch das Handels-gesetzbuch, das Aktiengesetz und das Wertpapierhandelsgesetz, insbesondere in Bezug auf die Erweiterung der (Konzern-)Lageberichte um Nachhaltigkeitsberichte und deren Prüfung. Des Weiteren sind Anpassungen in der Wirtschaftsprüferordnung vorgesehen, um die Ausbildung und Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten durch Wirtschaftsprüfer zu regeln. Die Prüfung muss von qualifizierten, unabhängigen Prüfern gemäß strengen Berufsgrundsätzen durchgeführt werden.

Der Weg zur ganzheitlichen Berichtspflicht sorgt für mehr Transparenz

Mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs zur Implementierung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) setzt das Bundesministerium der Justiz einen entscheidenden Schritt zur Förderung der Transparenz in Bezug auf Nachhaltigkeit und der Risiken im ESG – Bereich deutscher Unternehmen. Dieses Vorhaben, das eine enge Verknüpfung von Nachhaltigkeitsberichterstattung und Jahresabschluss vorsieht, zielt darauf ab, die bestehende Praxis der nichtfinanziellen Erklärungen durch detailliertere Nachhaltigkeitsberichte zu ersetzen und somit ein ganzheitliches Bild der unternehmerischen Nachhaltigkeitsleistung und Finanziellen Berichterstattung zu zeichnen.

Schrittweiser Einsatz ermöglicht die mittelständischen Unternehmen sich darauf vorzubereiten

Die Ausweitung der Berichtspflicht beginnend mit großen, kapitalmarktorientierten Unternehmen und der schrittweisen Einbeziehung weiterer Unternehmen, markiert eine signifikante Erhöhung der Transparenzanforderungen und integriert europäische Nachhaltigkeitsstandards in die deutsche Unternehmenslandschaft. Durch die Einführung einheitlicher Berichtsstandards wird nicht nur die Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsleistungen verbessert, sondern auch der Verwaltungsaufwand für Unternehmen durch die Vermeidung doppelter Berichtspflichten, insbesondere im Kontext des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, reduziert.

Wirtschaftsprüfer werden zukünftig auch die Nachhaltigkeitsprüfung im Unternehmen durchführen

Die Rolle der Wirtschaftsprüfer erfährt durch den Entwurf eine Aufwertung, da sie zukünftig auch die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten übernehmen sollen. Dies setzt eine entsprechende Anpassung der berufsrechtlichen Regelungen voraus und erfordert eine spezialisierte Ausbildung, um die Qualität und Unabhängigkeit der Prüfungen sicherzustellen.

Zusammenfassend stellt der Referentenentwurf zur CSRD-Umsetzung einen wegweisenden Schritt zur Stärkung der nachhaltigen Unternehmensführung in Deutschland dar. Indem er Unternehmen zur detaillierten Offenlegung ihrer Nachhaltigkeitspraktiken und -auswirkungen verpflichtet, fördert er nicht nur die ökologische und soziale Verantwortung, sondern trägt auch zu einer erhöhten Sensibilität für Nachhaltigkeitsrisiken bei Investoren und Verbrauchern bei.

Zusätzliche Quellen

Der Entwurf ist nun für öffentliche Stellungnahmen bis zum 19. April 2024 unter Referentenentwurf zugänglich.

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